Statuten Aero-Club Engadin (AeCE)
Regionalverband des AeCS
Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Aero-Club Engadin“, kurz „AeCE“ genannt, besteht mit Sitz in Engadin ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Er bildet einen Regionalverband gemäss den Statuten des AERO-CLUB SCHWEIZ (AeCS).
Zweck
Art. 2
Der AeCE bezweckt das Studium und die Förderung der Luftfahrt in allen Zweigen und der ihm dienenden Wissenschaften im weitesten Sinne des Wortes sowie die Erhaltung des Luftraumes für den Luftsport.
Art. 3
Insbesondere sucht der AeCE sein Ziel zu erreichen durch:
a) vertreten der Interessen seiner Mitglieder für die sportliche und private Luftfahrt gegenüber Behörden und Organisationen;
b) ausüben aller Arten des Luftsports und der einzelnen Disziplinen;
c) unterstützen von umweltverträglichen Technologien, wissenschaftlichen Verfahren und Methoden für die Luftfahrt;
d) veranstalten von luftsportlichen Anlässen, Vorträgen, Wettbewerben und Öffentlichkeitsarbeiten, oder sich beteiligen an solchen;
e) informieren über die Luftfahrt in geeigneten Publikationsorganen und an Versammlungen, Seminarien und dergleichen;
f) zusammenarbeiten mit Verbänden, Interessengemeinschaften, Vereinen, Gruppen und weiteren an der Luftfahrt interessierten Kreise;
g) erwirken von Vergünstigungen für Mitglieder beim AeCS, bei Versicherungen, Luftfahrtunternehmen und dergleichen.
Mitgliedschaft
Art. 4
Der AeCE besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Assoziierten Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Passivmitgliedern
Art. 5
1 Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die in einer Aviatikgruppe als stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen sind.
2 Aviatikgruppen sind Körperschaften, die als Vereine gemäss Art. 60 ff (ZGB) geführt werden und eine im AeCS anerkannte Luftfahrtart betreiben, z.B. Ballonfahren, Fallschirmspringen, Modell-, Motor- und Segelfliegen etc.
Art. 6
1 Assoziierte Mitglieder sind Vereine, Verbände, Firmen und Organisationen, sofern sie nicht unter Art. 5 Abs. 2 fallen. Personen, welche keiner Aviatikgruppe als stimmberechtigtes Mitglied angehören oder Personen, die im Ausland wohnen, können ebenfalls als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 7
Ehrenmitglieder sind Personen, welche sich um die Belange des AeCE besonders verdient gemacht haben und durch die Generalversammlung dazu ernannt werden.
Art. 8
Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche Zweck und Ziel des AeCE unterstützen. Sie haben beratende Stimme und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Art. 9
1 Die Aufnahme in den Aero-Club Engadin erfolgt durch den Vorstand. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe anzugeben. Die Aufnahme in den AeCE schliesst die Anerkennung der Statuten des AeCE in sich ein.
2 Die Aktivmitglieder des AeCE sind mit allen Rechten und Pflichten auch Mitglieder im AERO-CLUB SCHWEIZ gemäss der AeCS-Statuten.
Art. 10
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Streichung
c) Ausschluss
d) Tod
2 Der Austritt aus dem AeCE muss schriftlich mitgeteilt werden und kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitteilung muss bis spätestens am 1. Dezember des laufenden Jahres im Besitz des Vorstandes sein.
3 Die Streichung wird gegenüber jedem Mitglied ausgesprochen, welches die finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, nachdem es schriftlich gemahnt worden ist.
4 Der Ausschuss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des AeCE schädigt.
5 Rekurs an die Generalversammlung ist innert 14 Tagen, von der Mitteilung des Ausschlusses an gerechnet, zulässt.
6 Austritt, Streichung und Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen bis Ende des Verbandsjahres gegenüber dem AeCE.
Organe
Art. 11
Die Organe des AeCE sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Die Generalversammlung (GV)
Art. 12
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des AeCE und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen.
2 Die anwesenden Aktiv- und assoziierten Mitglieder sind stimmberechtigt.
3 Die ordentliche GV findet alljährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt.
4 Eine ausserordentliche GV kann auf Beschluss des Vorstandes, der Kontrollstelle oder auf begründetes Gesuch hin von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder auf Einladung des Vorstandes einberufen werden. Sie hat innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrages stattzufinden.
5 Die Einladung zur Generalversammlung muss zwei Wochen zuvor schriftlich erlassen werden und die Tagesordnung enthalten.
Art. 13
1 Der Generalversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichts
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Gebühren und Mitgliederbeiträge
f) Genehmigung des Budgets
g) Wahl des Präsidenten
h) Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
i) Wahl der Kontrollstelle
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Änderung der Statuten
l) Auflösung des AeCE
m) Behandlung von Anträgen, Rekursen und Beschwerden
2 Für die Änderung der Statuten ist die Anwesenheit von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern, für die Auflösung des AeCE ist die Anwesenheit von mindestens 1/10 der Mitglieder erforderlich. Für die Statutenänderung sowie die Auflösung des AeCE ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig.
3 Ist eine zu diesen Geschäften einberufene GV nicht beschlussfähig, so findet spätestens innerhalb von zwei Wochen eine weitere GV mit den gleichen Traktanden statt, die dann, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist.
4 Bei allen übrigen Abstimmungen gilt das einfache, bei Wahlen das absolute Mehr der stimmberechtigten Mitglieder, die anwesend sind.
5 Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
6 Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Wahl beschlossen wird.
7 Anträge und Beschwerden zu Handen der Generalversammlung sind bis spätestens 31. Dezember schriftlich dem Präsidenten zu Handen des Vorstandes einzureichen.
8 Jeder Antrag auf Änderung der Statuten, welcher nicht vom Vorstand eingebracht wird, muss mindestens von 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein.
9 Über Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Der Vorstand
Art. 14
1 Der Vorstand besteht aus:
a) einem Präsidenten
b) einem Aktuar
c) einem Kassier
d) allenfalls einem bis drei Beisitzer
2 Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 15
1 Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so bestimmt der Vorstand eine Ersatzperson, die an der nächsten GV zu bestätigen ist.
2 In den Vorstand können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.
3 Der Präsident wird von der GV gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wird auf Beschluss des Präsidenten oder auf Antrag dreier Vorstandsmitglieder einberufen. Er ist beschlussfähig, sobald zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
4 Das einfache Mehr der Anwesenden ist massgebend.
5 Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für besondere Auslagen steht dem Vorstandsausschuss eine angemessenen Spesenentschädigung zu.
Art. 16
1 Der Vorstand vertritt den AeCE nach aussen und zeichnet für alle Geschäfte verantwortlich. Er kann seine Aufgaben und Kompetenzen gemäss einem Geschäftsreglement an einen Vorstandsausschuss delegieren. Dieses Geschäftsreglement regelt ebenfalls die rechtsverbindlichen Unterschriften.
2 Finanzielle Fragen entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der GV genehmigten Budgets.
3 Der Vorstand hat weitgehende Vollmacht in der Führung des AeCE. Er ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz bestimmt, der GV oder einem anderen Organ vorbehalten sind.
4 Der Vorstand kann anfallende Aufgaben, Entscheidungen und Zeichnungsberechtigungen an Einzelpersonen, Ausschüsse oder von ihm eingesetzte Kommissionen übertragen. Zu diesem Zweck kann er von Fall zu Fall entsprechende Reglemente und/oder Weisungen erlassen.
5 Besteht der Vorstand aus drei oder weniger Mitgliedern, so kann er in Einzelunterschrift zeichnen.
Art. 17
1 Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstandsausschuss erledigt, der aus dem Präsidenten, Aktuar und Kassier besteht.
2 Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal pro Jahr, gesamthaft zusammen.
Art. 18
1 Der Vorstand bestimmt jährlich die Delegierten, welche den AeCE an der Delegiertenversammlung des AeCS vertreten.
2 Als Delegierte können nur stimmberechtigte Mitglieder bestimmt werden.
3 Den Aktivmitgliedern steht ein Vorschlagsrecht zu.
4 An der Delegiertenversammlung nehmen so viele Delegierte teil, wie der AeCE Stimmen hat, sofern vom AeCS nichts anderes vorgeschrieben wird.
Die Kontrollstelle
Art. 19
1 Die Kontrollstelle prüft mindestens einmal jährlich die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstellt der GV Bericht und Antrag.
2 Die Rechnung ist den Revisoren mindestens 14 Tage vor der GV vorzulegen.
Art. 20
1 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einem fachlich anerkannten und qualifizierten Revisor und einem Ersatzrevisor oder aus einer anerkannten Treuhandfirma.
2 Die Kontrollstelle wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Mittel
Art. 21
Die Vereinserträge bilden sich aus:
a) Mitgliederbeiträgen,
b) Zinsen des Grundkapitals,
c) Schenkungen und Gönnerbeiträgen,
d) Subventionen,
e) Erlösen aus Veranstaltungen oder Spezialaufgaben.
Art. 22
1 Die Mitgliederbeiträge setzen sich zusammen aus Beiträgen von:
a) Aktivmitgliedern
b) Assoziierten Mitgliedern
c) Passivmitgliedern
2 Aktivmitglieder, die im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bezahlen einen reduzierten Jahresbeitrag, der jeweils von der GV festgelegt wird.
3 Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
4 Der Mitgliederbeitrag der assoziierten Mitglieder wird durch den Vorstand festgesetzt.
5 Die Gebühren und Mitgliederbeiträge werden vom Kassier erhoben, wenn nicht eine andere Stelle dafür bezeichnet wird.
6 Nach dem 30. September eintretende Mitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag für das noch laufende Jahr.
7 Für die Verbindlichkeiten des AeCE haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Kein Mitglied haftet persönlich. Ausscheidende Mitglieder haben auf das Vereinsvermögen in keinem Fall Anspruch.
8 Gewinne, welche aus Veranstaltungen irgend welcher Art dem AeCE zufliessen, dürfen nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern sind zur Erreichung des statutenmässigen Vereinszweckes zu verwenden.
9 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
10 Auf den gleichen Zeitpunkt wird ein Inventar über das dem AeCE gehörende Material aufgenommen. Auf dem Inventar sind alljährlich angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
Auflösung
Art. 23
1 Die Auflösung des AeCE kann vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Aktivmitglieder schriftlich beantragt werden.
2 Nach Durchführung der Liquidation und Auflösung des AeCE entscheidet eine abschliessende Generalversammlung über dieVerwendung des verbleibenden Vermögens. Es genügt das einfache Mehr.
3 Im Falle der Auflösung soll das Material und das Vereinsvermögen dem AeCS zur Verfügung gestellt werden.
Engadin, den 20. April 2020
Der Präsident:
Andreas Bodmer